c) Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1-5 waren im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt, einerseits, weil sie ein (teilweise nachträgliches) Baugesuch gestellt hatten, andererseits, weil sie als Verhaltens- bzw. Zustandsstörerinnen und -störer zwingende Partei im Wiederherstellungsverfahren waren. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Beschwerdeführerin die 15 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10; Markus Müller, in Kommentar