Verwaltungsverfahren werden entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet (Art 16 Abs. 1 VRPG). Hauptparteien sind dementsprechend die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, allfällige Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner sowie allgemein alle Personen, die hinreichend in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind.16 Wer die Stellung einer notwendigen Partei hat, weil die Rechtsbeziehung zum Gemeinwesen geregelt werden muss, ist zwingend als Partei zu beteiligen und kann sich dem Verfahren nicht entziehen. Notwendige Partei ist in der Regel die Privatperson, die ein Verfahren mit ihrem Gesuch auslöst (z. B. Baugesuch) oder die von der Behörde ins Recht gefasst wird.