ihre Parzellennachbarn habe sie es als Einzelperson nun bereits mit sechs Gegnern zu tun. b) Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren ist u.a. Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (sog. formelle Beschwer; Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Verwaltungsverfahren werden entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet (Art 16 Abs. 1 VRPG).