Die beiden Baugesuche wurden unbestritten publiziert. Aufgrund einer Rückmeldung der Beschwerdeführerin wurde zudem die Veröffentlichung des einen Gesuchs mit entsprechend angepasstem Wortlaut wiederholt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren wahrnehmen. Mangels hinreichend substantiierter Rügen ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. 2. Parteistellung