f) Die Beschwerdeführerin muss darlegen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz beanstandet. Sie kann eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen oder die Unangemessenheit geltend machen (Art. 66 VRPG). Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin entsprechend begründete Rügen gegen den Entscheid der Gemeinde vorbringt. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Verfügungsformel) einer Verfügung. Nur dieses wird rechtswirksam und entfaltet Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten. Andere Verfügungsbestandteile wie die Darstel-