60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Allerdings hat die Vorinstanz die beiden Einsprachen der Beschwerdeführerin behandelt und über die (teilweise nachträglichen) Baugesuche sowie über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden. Da das Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren vor der ersten Instanz abschlossen worden ist, hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rüge, es liege eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vor. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.