e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Einsprachen vom 3. und 21. September 2018 seien jahrelang liegengeblieben. Die Vorinstanz habe drei Jahre für den Erlass der nun angefochtenen Verfügung gebraucht. Es liege folglich ganz offensichtlich eine Rechtsverzögerung vor. Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sogenannte Beschleunigungsgebot verstösst.14 Das Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung, weshalb dagegen Beschwerde geführt werden kann (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst.