Zudem steht der Beschwerdeführerin ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zu (Art. 301 Abs. 1 StPO12); davon hat sie gemäss Vorakten auch Gebrauch gemacht.13 Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse sie an dieser Rüge hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Folglich kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.