d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein mehrfach erfüllter Straftatbestand nach Art. 50 BauG vor, weshalb gegen die Bauherrschaft Strafanzeige zu erstatten sei. Darauf habe die Gemeinde bisher aus unerfindlichen Gründen verzichtet. Bei Art. 50 ff. BauG handelt es sich um kantonales Verwaltungsstrafrecht im Sinn von Art. 335 Abs. 2 StGB10. Vorgesehen ist unter anderem, dass Kanton und Gemeinden im Strafverfahren Parteirechte ausüben und auch hinsichtlich des Strafmasses appellieren können (vgl. Art. 52 Abs. 3 BauG). Hingegen statuiert das Baugesetz keine ausdrückliche Anzeigepflicht der Baupolizeibehörde.