Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe in diesem Rahmen keine Wiederherstellungsverfügungen erlassen, weshalb ein Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2 BauG vorliege, kann nicht auf die Beschwerde eigetreten werden. Auch die Anzeige zuhanden der Baupolizeibehörde Köniz gegen die Beschwerdegegnerschaft 1-3 betreffend Weiterbauen am Bauvorhaben Gartensitzplatz mit Pergola trotz Baustopp und laufendem Baubewilligungsverfahren liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.