Soweit er die Baubewilligung für die Aufhebung des Parkplatzes auf Parzelle Nr. R.________ und den damit verbundenen Rückbau betrifft, wurde er nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Baueinstellungsverfügungen vom 28. Juli 2016 und vom 24. Juli 2020 sind in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand. Soweit die 5 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 6 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;