Allein der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 1-3 vor gut 20 Jahren in einer anderen Streitsache für die Beschwerdeführerin tätig war, führt zu keinem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 Bst. c BGFA. Zwischen den beiden Verfahren besteht kein sachlicher Zusammenhang. Auch hinsichtlich der beteiligten Parteien sind die Voraussetzungen für eine Doppelvertretung nicht gegeben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 1–3 ist gehörig bevollmächtig und damit ohne Weiteres zu deren Vertretung befugt.