Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt. In persönlicher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen.8 Allein der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 1-3 vor gut 20 Jahren in einer anderen Streitsache für die Beschwerdeführerin tätig war, führt zu keinem Interessenkonflikt im Sinne von Art.