12 BGFA6, sind die Folgen nicht auf das Disziplinarrecht beschränkt. Vielmehr kann ihr oder ihm die Befugnis zur Prozessvertretung im Einzelfall untersagt werden. Für ein derartiges Vertretungsverbot ist die mit der Sache befasste Verwal- tungs- oder Verwaltungsjustizbehörde, vorliegend also die BVD, zuständig.7 Die umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht verbietet den Anwältinnen und Anwälten insbesondere die Doppelvertretung. Sie dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich in diesem Fall weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen können.