Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin damit rügen will. Sollte sie damit ein disziplinarisches Fehlverhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft 1-3 geltend machen wollen, wäre nicht die BVD, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde zuständig (vgl. Art. 12 Bst. b KAG5). Sollte sie damit rügen wollen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 1-3 befinde sich ihr gegenüber in einem Interessenkonflikt, weshalb er die Beschwerdegegnerschaft 1-3 nicht vertreten dürfe, gilt Folgendes: Verletzt eine Anwältin oder ein Anwalt die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA6, sind die Folgen nicht auf das Disziplinarrecht beschränkt.