b) Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik drauf hin, dass die Anwaltskanzlei, die die Interessen der Beschwerdegegnerschaft 1 – 3 vertrete und somit auch jene der Gemeinde und gegen den Ortsbild- und Landschaftsschutz, habe im Widerspruch dazu mit einem gutbezahlten Mandat auch schon für sie gearbeitet und gerade gegenteilige Interessen vertreten: gegen die Gemeinde und für den Landschaftsschutz und die Walderhaltung. Die Beschwerdeantwort sei folglich in der vorliegenden Sache unglaubwürdig. Die Anwaltskanzlei stelle mit ihrem Verhalten überdies ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin damit rügen will.