a) Angefochten ist ein Bauentscheid, der (teilweise) im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BauG3 ergangen ist, sowie die damit verbundene Wiederherstellungsverfügung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sich als Eigentümerin von Nachbarparzellen zulässigerweise als Anzeigerin am baupolizeilichen Verfahren und als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 40 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 Bst a i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst.