Zudem machte sie von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Eingabe vom 19. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zudem Stellung zur Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerschaft 1-3. 7. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen