Sie räumte ein, dass sie der Beschwerdeführerin den Protokollauszug der zweiten Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission (BPK) nicht zugestellt habe. Der Beschwerdegegner 4 und die Beschwerdegegnerin 5 verzichteten stillschweigend auf die Einreichung von Beschwerdeantworten. Das Rechtsamt zog die Archivakten des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2018/11 bei und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde aufgrund der Kenntnisnahme des BPK-Protokolls zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Gebrauch. Zudem machte sie von ihrem Replikrecht Gebrauch.