6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerschaft 1-3 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. November 2021 beantragt die Gemeinde Köniz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie räumte ein, dass sie der Beschwerdeführerin den Protokollauszug der zweiten Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission (BPK) nicht zugestellt habe.