Sie macht insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe mehrmals ohne Baubewilligung gebaut, die Baugesuche würden offenkundige Mängel aufweisen, die Bekanntmachungen seine fehlerhaft gewesen, die Gemeinde habe das Verfahren ungebührlich verzögert, ihr rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden, der angefochtene Entscheid sei keine Baubewilligung für das tatsächlich Gebaute und der rechtmässige ursprüngliche Zustand werde damit nicht wiederhergestellt.