Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]).1 Sie beantragte, die Baubewilligung sei aufzuheben, soweit sie nicht bereits wegen Nichtzuständigkeit der Gemeinde von Amtes wegen aufgehoben werde, und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen Zustandes zu verfügen. Bezüglich der zwei ohne Baubewilligung erstellten Betonstützmauern sei die Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen Zustandes zu verfügen. Eventuell sei bezüglich «Abbruch Fussweg auf einer Strecke von ca. 10 m und Neugestaltung desselben» ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Subeventuell sei die Baubewilligung aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen.