und die Beschwerdegegnerin 5 ist Eigentümerin der Liegenschaft Köniz Grundbuchblatt Nr. R.________. Die vierte Liegenschaft ist vom vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht direkt betroffen. Die Parzellen Nrn. P.________ und R.________ befinden sich in einer Dorfzone, die Parzelle Nr. Q.________ befindet sich (im vorliegend relevanten Bereich) in einer Grünzone. Zudem lagen die drei Parzellen bis zur letzten Ortsplanungsrevision (Volksabstimmung vom 23. September 2018) im Ortsbildschutzgebiet. Seit diese am 1. September 2021 (teilweise) in Kraft getreten ist, befinden sich die drei Parzellen nicht mehr im Ortsbildschutzgebiet.