Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin ein Achtel der Parteikosten der Beschwerdeführenden (ausmachend CHF 1155.60) zu ersetzen, die Beschwerdeführenden haben sieben Achtel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin (ausmachend CHF 7132.15) zu ersetzen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden ein Zehntel der Parteikosten zu bezahlen (ausmachend CHF 924.50). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.