In Baustreitigkeiten wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV zu wahren sind.131 Ein Zuschlag kann vorliegend somit nicht gewährt werden. Weiter ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig132 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an 126 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG