Das geltend gemachte Honorar sowie die Auslagen geben vorliegend ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht auf dem Honorar einen Zuschlag von 50% für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PKV geltend. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Bestimmung nur herangezogen, wenn eine bestimmte Geldsumme festzulegen ist. In Baustreitigkeiten wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV zu wahren sind.131 Ein Zuschlag kann vorliegend somit nicht gewährt werden.