c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, welche sich auf CHF 9244.95 beläuft (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 204.00, Mehrwertsteuer CHF 660.95) ist nicht zu beanstanden.