Es rechtfertigt sich, dafür einen Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, auszuscheiden.127 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.128 Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3100.00 zu tragen, die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00. Der Restbetrag von CHF 400.00 wird nicht erhoben.