Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00. Die Beschwerdeführenden unterliegen zu sieben Achtel und haben grundsätzlich die auf diesen Teil anfallenden Verfahrenskosten zu tragen (CHF 3500.00). Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar. Es rechtfertigt sich, dafür einen Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, auszuscheiden.127 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.128