deführenden haben vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten. Daher rechtfertigt sich keine andere Verlegung der Kosten. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 3500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV126). Für den Augenschein vom 10. August 2022 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00.