Die darin enthaltene Formulierung zur Baustellenzufahrt für Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau ist jedoch nicht genügend klar. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 aus, sie selber habe die Baustellenzufahrt für diese Arbeiten über die Q.________strasse und Schiffländte geplant und beantragt. Um die erforderliche Klarheit zu schaffen, erweist sich auch die Aufnahme einer entsprechenden Auflage im Entscheiddispositiv als verhältnismässig.