Aus diesem Grund erweist sich vorliegend die Bedingung als verhältnismässig und sinnvoll. So hat denn auch das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo eine sichere Erschliessung sowie der Lärmschutz ein Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeiten erforderte, im Dispositiv seines Entscheids die Bedingung aufgenommen, dass vor Baubeginn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zu signalisieren sei.125