Diese Gehörsverletzung kann aber geheilt werden, da die BVD dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und das Versäumte nachholen kann (Art. 40 Abs. 3 BauG) und die Gehörsverletzung nicht so schwerwiegend war, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen wäre, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 116 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 117 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen