c) In ihrem Gesamtbauentscheid vom 6. September 2021 äusserte sich die Vorinstanz in Ziffer 3.6.2 Bst. b zur Mehrbelastung. Zu den restlichen Elementen der Erschliessung, insbesondere zur Verkehrssicherheit, äusserte sie sich jedoch nicht. Die heutigen Beschwerdeführenden und damaligen Einsprechenden haben bereits in ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren Rügen betreffend Erschliessung, insbesondere die von ihnen nicht mehr als verhältnismässig gering erachtete Mehrbelastung, die Verkehrssicherheit und die Sichtweiten vorgebracht. Die Vorinstanz hat sich vorliegend nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt.