a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie sich damit begnügt habe, im Zusammenhang mit der Erschliessung die Mehrbelastung zu prüfen und die weiteren Anforderungen an eine bestehende Erschliessungsstrasse unberücksichtigt gelassen habe. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der 115 Raumplanungsamt des Kantons Bern, «Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundli-