b) Im Amtsbericht vom 7. Januar 2021106 äusserte sich das Amt für Wasser und Abfall AWA zu den Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und zur temporären Grundwasserabsenkung während der Bauphase. Es hielt fest, die erforderliche Gewässerschutzbewilligung könne unter Auflagen erteilt werden. Die Vorinstanz erteilte daraufhin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 6. September 2021 die Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 11 KGSchG107 und erklärte die Auflagen des AWA zum Bestandteil der Gesamtbaubewilligung.