Die Vernetzung und Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist im Siedlungsgebiet von vornherein eingeschränkt. Bei der Interessenabwägung kann daher davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Grundeigentümerin an der Überbauung ihrer Parzelle in der Bauzone aufgrund der Rechtssicherheit und der Eigentumsgarantie vorliegend überwiegt und der technische Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen nicht vermieden werden kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere erteilt.