Die dichtere Überbauung einer aktuell mit einem Einfamilienhaus bebauten Parzelle entspricht sodann der Verdichtung der Siedlungsflächen, welche das Raumplanungsrecht vorschreibt. Das Interesse, die kleinflächigen Lebensräume auf der Bauparzelle zu erhalten, fällt bei der Interessenabwägung weniger ins Gewicht. Die Lebensräume sind nicht von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung und auch unabhängig davon kann nicht von einem aussergewöhnlichen Lebensraum gesprochen werden, welcher einzigartig ist. Vielmehr befindet sich die Bauparzelle inmitten eines überbauten Gebietes.