Fraglich ist demnach, ob der technische Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen, welcher das Bauvorhaben zur Folge hätte, unter Abwägung aller Interessen nicht vermieden werden kann. Die Standortgebundenheit folgt aus der Lage der Parzelle in der Bauzone. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die dichtere Überbauung einer aktuell mit einem Einfamilienhaus bebauten Parzelle entspricht sodann der Verdichtung der Siedlungsflächen, welche das Raumplanungsrecht vorschreibt.