g) Mit Stellungnahme vom 9. November 202194 äusserte sich die ANF zur Beschwerde der Beschwerdeführenden. Sie führte aus, dass die Erhebung von schützenswerten oder geschützten Arten schweizweit durch spezialisierte Umweltbüros und nicht durch die Fachstellen der Kantone durchgeführt würde. Des entspreche dem üblichen Vorgehen. Das Büro U.________ sei ein renommiertes und erfahrenes Büro und die ANF habe keinerlei Grund, an dessen Gutachten und den darin gemachten Angaben zu zweifeln. Weiter ging die ANF auf die Rüge der Beschwerdeführenden ein, es seien äusserst seltene Wildbienenarten auf dem Grundstück gesichtet worden, deren Habitat unbedingt erhalten werden müsse.