Die Umweltbaubegleitung ist frühzeitig zu beauftragen, so dass bereits bei der Einrichtung der Baustellen die nötigen Schutzmassnahmen berücksichtigt und angeordnet werden können. 4.5. Die Bauherrschaft und die Bauleitung haben den Umfang der Geländeveränderungen gemäss Projekt abzustecken und die Bauunternehmung (inkl. Maschinenführer) über Inhalt und Wortlaut dieser Auflagen und Hinweise ins Bild zu setzen. 4.6. Bereits bei der Einrichtung der Baustelle sind die im Projekt vorgeschlagenen und die mit der Baubewilligung verfügten Schutzmassnahmen zu berücksichtigen. 4.7. Die Abteilung Naturförderung ist zur Startsitzung einzuladen.