«Die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse des Vorhabens sind begründet. Unter Vorbehalt der bestmöglichen Schutz- und Wiederherstellungs- oder ökologisch gleichwertigen Ersatzmassnahmen sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen gegeben (Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV).» Zu den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung äussert sich die ANF wie folgt: