Gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Sollten sich die technischen Eingriffe nach Abwägung nicht vermeiden lassen, ist der Antragsteller gemäss Art. 14 Abs. 7 NHV zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz verpflichtet. Mit dem vorliegenden Fachgutachten und den darin vorgeschlagenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen können diese Beeinträchtigungen jedoch so weit als möglich minimiert werden.