Auch die nun vorgefundenen Arten sind nach Naturschutzrecht geschützt. Alle Lebensraumtypen mit gefährdeten Arten sind gemäss Naturschutzrecht den schützenswerten Biotopen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 NHV zuzuordnen und unterliegen somit dem Art. 18 Abs. 1bis NHG. Von der Einsprecherin wurde vermutet, dass in den Gebäuden Fledermäuse leben könnten. Alle Fledermäuse sind geschützt gemäss Art. 20 Abs. 2 Anhang 3 NHV. Dem Fachgutachten kann nun entnommen werden, dass keinerlei Hinweise bestehen, dass die im Garten beobachteten Fledermäuse im Gebäude leben. Sie nutzen jedoch den Garten und das benachbarte Gewässer als Jagdlebensraum.