Ein solcher Eingriff könne nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspreche, was eine Interessenabwägung bedinge. Sollte diese Interessenabwägung für die Durchführung der technischen Eingriffe sprechen, sei der Antragsteller zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz verpflichtet. Eine abschliessende Beurteilung sei für die ANF nicht möglich, da die entsprechenden Grundlagen nicht vorhanden seien. Es werde auch keine Ausnahmebewilligung nach Naturschutzrecht beantragt. Dem Vorhaben könne deshalb in dieser Form nicht zugestimmt werden, die erforderliche Ausnahmebewilligung sei nicht zu erteilen.