Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflan- zen- und Tierarten nach Art. 20 NGV sowie der vom BAFU erlassenen oder anerkannten sog. Roten Listen der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 Bst. a, b und d NHV). Da die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops spe- 81 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 81 82 Akten Beschwerdeverfahren, «Erläuterungen zur Naturschutzbilanz P.________weg 8» in den Beilagen zur Stel-