b) Die Beschwerdeführenden rügen, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fachgutachten sei ein reines Privatgutachten, dessen Beweiswert fraglich sei. Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden, dass die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse gegeben seien und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht erfüllt seien. Es sei keine rechtsgenügliche und vollständige Interessenabwägung betreffend die geschützten Lebensräume vorgenommen worden, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei. Das geplante Vorhaben hätte sich nach dem Schutz der Lebensräume richten sollen und nicht umgekehrt, wie es vorliegend passiert sei.