Die Vorinstanz liess das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für Anlagen im Gewässerraum am 9. und 16. Dezember 2020 publizieren. Sie erteilte aber fälschlicherweise nur die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG, nicht aber die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV. Dies ist mit dem vorliegenden Entscheid nachzuholen. 10. Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen 74 Erläuternder Bericht des Bundesamts für Umwelt BAFU zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. De-