Die übrigen Anlagen im Gewässerraum, d.h. der künstlich angelegte Teich, der Weg, die Treppe zum Seitenarm zur Zihl sowie die Sanierung der Ufermauer können gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV bewilligt werden. Es handelt sich um zonenkonforme Anlagen, die sich gemäss überzeugender Beurteilung des AGR in dicht überbautem Gebiet befinden.76 Auch hier sind überwiegende entgegenstehende Interessen nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.