Diese dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen. Den Gewässern darf auch für private Zwecke Wasser entnommen oder in diese eingeleitet werden. So nennt der «Erläuternde Bericht Änderung GschV 2014» des BAFU74 als Beispiel Anlagen zur Wärmenutzung.75 Überwiegende entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich.